Allgemeine Vertragsbedingungen

 

 

1. Vertragsparteien und Vertragsobjekt des KFZ-Mietvertrages.
Autos Witt S.L., nachfolgend Vermieterin genannt, vermietet an den Kunden, dessen Daten und Unterschriften in dem Vertrag erscheinen, nachfolgend Mieter genannt, das in diesem Vertrag beschriebene Fahrzeug. Das Mietverhältnis richtet sich nach den festgelegten Klauseln und Bedingungen, welche beide Parteien akzeptieren und sich verpflichten zu erfüllen.

2. Fahrer.
Der Mieter verpflichtet sich, dass das gemietete Fahrzeug ausschliesslich von ihm oder von den im Vertrag aufgeführten Personen gefahren wird (zusätzliche Fahrer sind auf der Rückseite zu notieren).

3. Richtigkeit der Angaben.
Der Mieter bestätigt die Richtigkeit sowohl seiner Daten, als auch die der zusätzlichen Fahrer. Im Falle falscher Angaben hat die Vermieterin das Recht, den Vertrag zu kündigen und ist lediglich verpflichtet, dem Mieter teilweise den bezahlten Betrag zurückzuzahlen, wie im Falle der vorzeitigen Kündigung des Mieters nach Klausel 15. Falsche Angaben führen ebenfalls zur automatischen Nichtigkeit von (Anfang an) der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug. Diese Befreiung verliert so ihre gesamte Deckung und der Mieter haftet unbegrenzt für Schäden gegenüber Dritten und der Vermieterin, unabhängig davon, dass Schäden Dritter von der Haftpflichtversicherung gedeckt sein können.

4. Übergabe und Rückgabe. Mietlaufzeit. Prüfung des Zustandes.
Der Mieter hat das Fahrzeug an den im Vertrag angegebenem Tag und Ort zurückzugeben. Die Mietlaufzeit gilt erst dann als beendet, sobald Fahrzeug und Schlüssel an die Vermieterin zurückgegeben wurden. Die Mietlaufzeit ist die, die im Vertrag angeben wird. Berechnet wird im 24 Stunden-Takt ab Uhrzeit der Vertragsunterzeichnung. Sollte die Rückgabe mit mehr als einer Stunde Verspätung erfolgen, wird ein zusätzlicher Tag berechnet. Für jeden Tag des Verzuges hat der Mieter an die Vermieterin einen um 20% erhöhten Tagespreis zu zahlen. Sollte der Mieter das Fahrzeug über einen längeren als den
vereinbarten Zeitraum behalten wollen, so hat dies mittels eines neuen Mietvertrages oder einer mit der Vermieterin auszuhandelnden schriftlichen Vertragsverlängerung zu erfolgen. Der Mieter erhält das Fahrzeug in einem guten optischen und
technischen Zustand. Bei Übergabe wird das Fahrzeug von der Vermieterin überprüft und der Zustand sowie mögliche vorhandene Schäden schriftlich festgehalten und vom Mieter unterschrieben sowie als ANHANG dem Vetrag beigefügt.
Der Mieter hat bei der Übergabe des Fahrzeuges die Pflicht auf Defekte und Schäden hinzuweisen, die das Fahrzeug vorweist, damit diese im Anhang notiert werden. Die Vermieterin überprüft zum Zeitpunkt der Rückgabe den Zustands des Fahrzeugs, um mögliche Schäden festzustellen.

5. Mietpreis.
Der Mietpreis ist der im Mietvertrag angegebene. Die Miete beinhaltet eine Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug. Diese Befreiung hat eine Selbstbeteiligung in Höhe des im Vertrag genannten Betrages. Die Befreiung von Haftung über Schäden am Fahrzeug richtet sich nach den Klauseln dieser Vertragsbedingungen.

6. Kaution.
Beide Parteien können eine Kaution vereinbaren, deren Betrag im Vertrag angegeben wird. Die Kaution dient als Garantie bei verspäteter Rückgabe, bei Schäden, die nicht durch die Haftungsbefreiung gedeckt sind, sowie bei Entschädigungen durch Vertragsverzicht durch den Mieter oder sonstigen Vertragsauflösungen mit Recht auf Entschädigung. Das Bestehen einer Kaution befreit den Mieter auf keinem Fall von der Haftung, die über den Betrag der Kaution hinaus geht.

7. Versicherung.
Der Mietpreis beinhaltet eine Haftpflichtversicherung mit den gesetzlich vorgesehenen Deckungen. Eine Kopie des Versicherungsvertrages befindet sich zur Verfügung des Mieters im Inneren des Fahrzeuges.

8. Treibstoff.
Das Fahrzeug wird mit dem im ANHANG angebenen Tankinhalt übergeben. Der Mieter hat das Fahrzeug mit gleicher Treibstoffmenge zurückzugeben. Für den Fall, dass die Rückgabe nicht mit gleicher Treibstoffmenge erfolgt, werden 10 Euro pro ¼ Fehlmenge des Tankinhalts berechnet. Der während des Mietverhältnisses verbrauchte Treibstoff ist vom
Mieter zu zahlen. Dieser hat das Fahrzeug mit dem vorgegebenen Treibstoff zu betanken. Im Falle der Nichtbeachtung haftet der Mieter für sämtliche entstandenen Kosten zur Schadensbehebung und/oder Fahrzeugtransports.

9. Bedingungen zur Fahrzeugnutzung
a) Der Mieter, sowie jeder andere Fahrer des Fahrzeugs, müssen mindestens 23 Jahre alt sein und im Besitz einer gültigen, mindestens zwei Jahre alten Fahrerlaubnis sein. Das Fahrzeug ist gemäss den Vorschriften der Verkehrsordnung und den Eigenschaften des Fahrzeuges zu benutzen.
b) Es dürfen nicht mehr Insassen, als im Fahrzeugbrief vermerkt sind, transportiert werden.
c) Es ist ausdrücklich verboten, das Fahrzeug unterzuvermieten bzw. an Dritte zu übergeben, unabhängig ob dies auf direkte Art und Weise geschieht oder in Durchführung eines Personen- oder Gütertransportservices.
d) Das Fahren unter Einfluss von Alkohol oder Medikamenten bzw. bei Ermüdung, sowie bei Nutzung medizinischer Geräte, die das Fahrvermögen beeinträchtigen können, ist ausdrücklich untersagt.
e) Es ist ausdrücklich untersagt, das Fahrzueg zu überladen, sowie gefährliche oder entflammbare Gegenstände zu transportieren (wie z.B. Gasflaschen, Feuerwerk, usw.).
f) Es ist ausdrücklich untersagt, das Fahrzeug für Wettrennen jeglicher Art zu benutzen, sowie zum Abschleppen anderer Fahrzeuge.
g) Der Mieter und/oder Fahrer verpflichten sich, keine Wege oder nicht asphaltierte Flächen zu befahren. Ebenso verpflichten sie sich, das Fahrzeug gegen Schäden durch besondere Wetterverhältnisse zu schützen. In diesem Sinn ist es untersagt, auf nicht asphaltierten Zonen nahe dem Meer, oder in Schluchten (insbesondere der San Felipe-Schlucht in Puerto de la Cruz) zu parken. Es ist untersagt, das Fahrzeug fahrlässig zu benutzen und so die Sicherheit und Funktionsfähigkeit des Wagens zu gefährden, wie es z.B. bei Stössen an der Unterseite des Fahrzeuges der Fall sein könnte.
h) Die Vermieterin übernimmt keinerlei Haftung für Gegenstände, die von Kunden im Fahrzeug oder den Büroräumen vergessen oder liegengelassen wurden.
Die Schäden oder Unfälle, die aufgrund einer Nichtbeachtung dieser Beschänkungen entstehen, sind nicht von der Haftungsbefreiung am Fahrzeug gedeckt, dessen Bedingungen nachfolgend aufgeführt sind, selbst im Fall, dass eine Selbstbeteiligung vereinbart wird.

10. Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug
10.1 Eigenschaften.
Inbegriffen in der Miete ist eine Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug, welche ausschliesslisch während der vertraglich vereinbarten Mietdauer Anwendung findet. Diese Befreiung ist keine Versicherung, sondern ein Schutz, der den Mieter teilweise von seiner Haftung in Bezug auf Schäden am Fahrzeug durch Kollision oder Vandalismus enthebt. Diese Befreiung deckt die Reparaturkosten des Fahrzeuges verursacht durch einen Unfall oder Handlungen Dritter, unabhängig ob das Fahrzeug sich in Fahrt befindet oder nicht. Die Befreiung greift ebenfalls bei Diebstahl, vorausgesetzt, dass sich die Schlüssel nicht im Fahrzeuginneren befanden, ein. Schäden –seien sie körperlicher, psychischer oder moralischer Natur die
über die Deckung der gesetzlichen Haftpflichtversicherung hinausgehen, sind nicht abgedeckt. Der Mieter haftet für die Schäden des Fahrzeuges nur bis zur Höhe der vereinbarten Selbsbeteiligung, ausser es handelt sich bei den Schäden
um solche, die gemäss Klausel 9 der Fahrzeug-Nutzungsbedingungen und den nachfolgend aufgeführten Beschränkungen von der Deckung ausgeschlossen sind.

10.2 Ausschluss und Beschränkung der Befreiung von Haftung
für Schäden am Fahrzeug.
Die Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug deckt nicht die nachfolgend aufgeführten Schäden, für welche der Mieter gegenüber der Vermieterin haftet:
1) Radschäden (Felge und Reifen), die durch das Streifen mit anderen Elementen, wie z.B. Bordsteinen entstehen,
insofern diese nicht aufgrund einer Kollision mit einem anderen Fahrzeug entstanden sind.
2)  Schäden an Zubehör wie Kindersitzen, Stereoanlagen, Freisprecheinrichtungen, usw.
3) Brandschäden im Inneren des Wagens, Bodens oder Decke.
4) Schäden, die durch Befahren von Strecken entstehen, die dazu nicht geeignet sind wie, z.B. Wald- oder Schotterwege,
Schluchten oder Strände, sowie Schäden, die durch Parken in Schluchten, Stränden, nahe dem Meer oder allgemein
nicht zum Parken geeigneten Zonen, entstehen.
5) Schäden am Fahrzeug, die entstehen durch Raub von Gegenständen, die sich im Innenraum befanden (z.B. zerbrochene Scheibe um Handy zu stehlen).
6) Schäden bedingt durch leeren Tank oder durch Tanken nicht geeigneten Treibsstoffes, Verlust oder Beschädigung der
Schlüssel, sowie die Kosten, die durch das Stilliegen des Fahrzeuges entstehen.
7) Den Verlust, Diebstahl oder Raub von Gegenständen des Mieters jeglicher Art, die im Fahrzeug oder den Büroräumen
vergessen werden.
8) Reparatur- und Abschleppkosten, die vorher nicht der Vermieterin unter der Telefonnummer 922.36.30.37 (Fax:
922.36.51.04) mitgeteilt wurden.
9) All jene Schäden, die durch Nichterfüllung der Nutzungsbedingungen der Klausel 9 bedingt sind.

 

11. Unfälle.
a) Der Mieter verpflichtet sich, binnen 24 Stunden die Vermieterin per Telefon (922.36.30.37) oder Fax (922.36.51.04) über Unfälle zu informieren. Ebenso hat er der Vermieterin umgehend sämtliche Briefe, Zustellungen oder Mitteilungen bezüglich des Unfalls weiterzuleiten, sowie mit dieser und dem Versicherungsunternehmen bei Ermittlungen und der Verteidigung gegen gleichwelche Ansprüche zusammenzuarbeiten.
b) Zum Zeitpunkt des Unfalles hat der Mieter den sich unter den Fahrzeugpapieren befindenenden Unfallbericht auszufüllen und ein Kopie dieses in unseren Büroräumen binnen 24 Stunden abzugeben.
c) Im Falle von Panne oder Unfall haftet die Vermieterin nicht für Haftung gegenüber dem Mieter für Schäden die dem Mieter dadurch sowohl direkt wie indirekt entstehen.

12. Ersatzwagen im Falle von Panne oder Unfall.
Im Falle einer Panne oder eines - vom Mieter nicht verschuldeten - Unfalles, übergibt die Vermieterin diesem einen Ersatzwagen binnen 48 Stunden, ausser es handelt sich dabei um einen Fall, bei dem die Vermieterin den Vertrag auflösen kann, bedingt durch Verletzung der Vetragsbedingungen oder der Bedingungen der Befreiung von Haftung für Schäden. Im Falle eines Unfalles bei dem die Schuld in diesem Moment nicht eindeutig festgelegt werden kann, hat das Unternehmen
das Recht den Vetrag, ohne Kosten für den Mieter, aufzulösen. Sollte der Mieter die Schuld am Unfall tragen, muss die Vermieterin ihm keinen Ersatzwagen stellen und es würde die für die Vertragsauflösung vorhergesehene Klausel angewendet.

13. Zuschläge.
Die Vermieterin hat das Recht folgende Zuschläge zu berechnen:
1)  Reinigungszuschlag in Höhe von 20,00 Euro für den Fall, dass das Fahrzeug nicht in dem selben Zustand
zurückgegeben wird, in dem es übergeben wurde. Im Fall, dass der Wagen nicht sauber sein sollte, hat der Mieter das
Recht und die Pflicht, dies VOR der Übergabe des Fahrzeuges zu reklamieren.
2) Zuschlag von 10,00 Euro Treibstoff pro ¼ Differenz des Tankinhalts zwischen der Übergabe und der Rückgabe.
3) Zuschlag von 30,00 Euro für Bearbeitung von Strafmandaten. Dieser Zuschlag beinhaltet nicht die Bezahlung der Strafe oder das Formulieren von Einwänden, sondern lediglich die Durchführung der Pflichten bezüglich Identifizierung des Fahrers bei den zuständigen Behörden. Mieter und Fahrer haften für ihre verwaltungs- und strafrechtlichen Vergehen.
4) Zuschlag von 30,00 Euro für die Verwaltungsaufwand bei Unfällen und/oder Fahrzeugdiebstahl.

14. Zuschläge für Schäden am Fahrzeug.
Schäden am Fahrzeug werden für Haftungsfälle während der Mietlaufzeit generell in sechs Kategorien aufgeteilt. Der Mieter haftet für diese im Falle, dass die Schäden ihren Ursprung weder in einem Unfall haben, an dem ein anderes Fahrzeug die Schuld trägt, oder es sich um –von der Befreiung von Haftung- ausgeschlossenen Schäden handelt.Kategorie 1. Es werden 90,00 Euro berechnet bei:
1) Reifenpannen, Beulen oder Rissen am Reifen oder Radkappen (ebenfalls anwendbar bei Verlust dieser).
2) Vorderer oder hinterer Scheibenreinigerarm beschädigt oder abhandengekommen.
3) Verlust oder Beschädigung von Kindersitz, Warndreieck, Werkzeug oder Fahrzeugpapiere.Kategorie 2. Es werden 130,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzer an einem Einzelteil.
2) Schäden an Schlössern, Türknöpfen oder Griffen (lose, defekt oder bei Verlust).
3) Verlust oder Beschädigung des Rückspiegels (sowohl innen als auch aussen).
4) Beschädigung, Verlust oder Raub des Fahrzeugschlüssels.
5) Schäden im Inneren des Fahrzeuges (nicht an Polsterung, Boden oder Dach).

Kategorie 3. Es werden 250,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzer an zwei Einzelteilen.
2) Verlust oder Beschädigung von Alufelge.
3) Verlust oder Beschädigung von Front- oder Seitenscheibe.
4) Verlust oder Beschädigung von Front- oder Rückscheinwerfer.
5) Verbrennung oder Schäden an der Polsterung, Boden oder Dach.
6) Verlust oder Beschädigung der Radioanlage.
Zwei Punkte von Kategorie zwei werden wie ein Punkt von Kategorie drei gewertet.

Kategorie 4. Es werden 500,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzern an drei oder vier Einzelteilen.
2) Verlust oder Beschädiung der Heckscheibe.

Kategorie 5. Es werden 900,00 Euro berechnet bei:
1) Beulen oder Kratzer an mehr als vier Einzelteilen.
2) Strukturschäden am Fahrzeug.
3) Schäden durch Tanken falschen Treibstoffes.
4) Schäden am Unterboden des Fahrzeuges.

Kategorie 6. Bei Totalschaden wird der Listenwert des Fahrzeuges im in Ansatz gebracht, der sich je nach Fahrzeugmodell und Alter berechnet.

15. Vertragsänderung, Kündigung und Vertragsauflösung.
Sollte das Mietverhältnis vorzeitig beendet werden, gilt folgendes:
1) Der Mieter kann den Vertrag jederzeit kündigen. In einem solchen Fall steht der Vermieterin eine Entschädigung in Höhe von 3 Tagesmieten zu oder -für den Fall das die verbleibende Mietlaufzeit geringer ist- eine Entschädigung der gesamten Restlaufzeit. Dieser Betrag kann von Vorauszahlungen, Teilzahlungen oder der Kaution abgezogen werden. Ein nach Abzug verbleibender Restbetrag wird den Mieter ausbezahlt.
2) Im Falle eine Unfalles kann die Vermieterin-ohne Kosten für den Mieter- den Vertrag für die Restlaufzeit kündigen, sofern die Schuld am Unfall weder dem Fahrer des gemieteten Fahrzeuges noch einem anderen zugeordnet werden kann und sofern kein Fahrer ein Schuldanerkenntnis gemacht hat sowie kein polizeilicher Bericht vorliegt, aus dem sich Indizien hinsichtlich der Schuldfrage ableiten lassen.
3) Sofern die Schuld des Unfalles beim Fahrer des gemieteten Fahrzeuges liegt (ohne dass die Benutzungsbedingungen oder die Beschränkungen der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug verletzt wurden) und ein entsprechender polizeilicher Bericht vorliegt, aus dem die Schuldfrage des Fahrers des gemieteten Fahrzeuges hervorgeht bzw. der Fahrer diese seine Schuld anerkannt hat, hat die Vermieterin das Recht -selbst im Falle von Teilverschulden-, den Vertrag zu kündigen. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf die Entschädigung, die auch für eine Kündigung von Seiten des Mieters anwendbar ist (drei Tagesmieten).
4) Ebenso kann die Vermieterin den Vertrag kündigen im Falle, dass die Schuld beim Fahrer des gemieteten Fahrzeuges liegt und dabei die Nutzungsbedingungen des Fahrzeuges und/oder die Beschränkungen der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug verletzt wurden. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf eine Entschädigung in Höhe von einer Wochenmiete, oder -für den Fall das die verbleibende Mietlaufzeit geringer ist- auf eine Entschädigung der gesamten Restlaufzeit. All dies unbeschadet von Entschädigungen gemäss der Schadenstabelle in Klausel 14.
5) Die Vermieterin hat ebenfalls das Recht den Vertrag zu kündigen, wenn die Nutzungsbedingungen oder die Beschränkungen der Befreiung von Haftung für Schäden am Fahrzeug verletzt wurden ohne dass dabei ein Schaden oder Unfall entstanden ist. In diesem Fall hat die Vermieterin Anspruch auf die Entschädigung, die auch für eine Kündigung von Seiten des Mieters anwendbar ist (drei Tagesmieten). Jegliche Änderungen der Vertragsbedingungen müssen zwischen den Parteien schriftlich niederlegt werden.
16. Anwendbares Recht und Gerichtsstand.
Das auf den Fahrzeugmietvertrag anwendbare Recht ist das Spanische. Der Gerichtsstand für Klagen gegen die Vermieterin ist La Orotava (Santa Cruz de Tenerife), für Klagen gegen den Mieter dessen Wohnsitz.
17. Datenschutzregelegung
Gemäss des Gesetzes 15/1999 vom 13. Dezember bezüglich des Schutzes persönlicher Daten wird der Mieter darüber informiert, dass seine persönlichen Daten in elektronische und physische Dateien des Unternehmens aufgenommen werden, deren Weiterleitung nur in obligatorischen Fällen geschieht, womit der Mieter einverstanden ist. Dieser erlaubt es audrücklich, dass die Daten auch nach Ablauf des Mietverhältnisses aufbewahrt werden zur Bearbeitung der Vertragsangelegenheiten zwischen den Parteien, und um mögliche Haftungsfälle zu bearbeiten, die während des Mietverhältnisses entstanden sind.
Sollte der Mieter oder einer der Fahrer gemäss der Vorschriften des Gesetzes 15/1999 Zugang zu seinen Daten, diese korrigieren oder löschen wollen, kann er sich schriftlich an Autos Witt S.L., Calle Monturio 21, El Toscal, 38410 Los Realejos, wenden.
18. Sprache und Übersetzung des Vertrages und der Vertragsbedingungen
Sowohl Vertrag als die allgemeinen Vertragsbedingungen sind sich in zweisprachiger Fassung abgefasst, wobei die deutsche Fassung lediglich eine reine Serviceleistung dem Kunden gegenüber ist. Für den Fall, dass Fehler in der Übersetzung vorliegen oder dass beide Fassungen unterschiedliche Interprationen zulassen, wird darauf hingewiesen, dass die spanische Fassung die ausschlaggebende Fassung ist.

La Orotava, im Juli 2010